SATZUNG in der Fassung vom 23.11.2021 |
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Initiative für eine Lokale AGENDA 21 Ludwigshafen e. V.“ (ILA 21 Lu). Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister Ludwigshafen am Rhein eingetragen. Sein Sitz ist Ludwigshafen am Rhein. |
§ 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, der Volksbildung, der Jugendhilfe, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge, der Entwicklungszusammenarbeit und von Kunst und Kultur. Der Verein arbeitet mit an der Erstellung und Umsetzung von Aktionsplänen auf lokaler Ebene für die Stadt Ludwigshafen im Sinne einer lokalen AGENDA 21. Darin werden die theoretischen Grundlagen und praktischen Handlungsanweisungen zur Sicherung einer zukunftsfähigen Entwicklung der Kommune auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes sowie – damit einhergehend – der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit und sozialen Gerechtigkeit erarbeitet. Zu diesem Zweck initiiert der Verein Arbeitsgruppen zu Einzelthemen der Lokalen AGENDA 21, organisiert Projekte und Veranstaltungen. Der Verein wirbt für die Beteiligung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern sowie Vertreterinnen und Vertretern gesellschaftlicher Gruppierungen, der Wirtschaft und der Stadtverwaltung. Darüber hinaus leistet der Verein Bildungsarbeit zu den Themen der Lokalen AGENDA 21. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Tätigkeit eines AGENDA-Büros nach §9 dieser Satzung, dessen Träger der Verein ist. Hier werden die sich aus den Initiativen ergebenden Arbeitsgruppen und Projekte koordiniert und unterstützt. Der Förderung des Umweltschutzes dienen konkrete Projekte des Umwelt- und Naturschutzes wie zum Beispiel die Errichtung von Insektenhotels, die Anlage von Bienengärten. Die Förderung der Volksbildung geschieht durch Bildungsveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, etwa im Rahmen des jährlichen Programms des Kinderzukunftsdiploms, durch Vortrags- und Filmveranstaltungen. Die Jugendhilfe wird gefördert unter anderem durch den Betrieb eines pädagogischen Spiel- und Hausaufgabentreffs und durch Umweltbildungsprojekte, die sich speziell an bildungsbenachteiligte Gruppen wenden. Die Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge wird verwirklicht in der Mitarbeit im Bündnis gegen Rassismus und gegen rechte Gewalt. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit geschieht durch Projekte, in denen das Thema ‚gerechter Handel‘ im Mittelpunkt steht, also durch Veranstaltungen, die den fairen und nachhaltigen Warenaustausch propagieren (‚BetterWorldMarket‘) und durch die Realisierung konkreter Praxisbeispiele. Die ILA fördert Kunst und Kultur mit der Durchführung von Projekten und Veranstaltungen mit bildenden Künstler*innen, Musiker*innen und Filmemacher*innen, in deren Werk Themen der Nachhaltigkeit wie Natur- und Umweltschutz oder fairer Handel eine wesentliche Rolle spielen – beispielhaft durch Kunstaktionen und Ausstellungen. Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen, die Serviceleistungen für die Bürgerschaft und die Verwaltung werden selbstlos angeboten. |
§ 3 Gemeinnützigkeit
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§ 4 Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied des Vereins können Gruppen, Vereine und Organisationen werden, die in Ludwigshafen ihren Sitz haben oder lokale Untergliederungen überregionaler Organisationen sind, die im Sinne der AGENDA 21 tätig sind und die keine parteipolitischen und eigenwirtschaftlichen Ziele verfolgen, außerdem Einzelpersonen. 2. Die Mitglieder müssen auf dem Boden der Verfassung des Bundes und des Landes stehen. 3. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied, die schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. 4. Förderndes Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die durch die Leistung eines Fördermitgliedsbeitrags ihre Verbundenheit mit den Zielen des Vereins zum Ausdruck bringen möchten. Sie sind angemessen über die Arbeit des Vereins zu informieren. Die Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrags begründet eine fördernde Mitgliedschaft. 5. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist bis zum 30. September des Jahres schriftlich beim Vorstand zu erklären. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. 6. Mitglieder, die sich „vereinsschädigend“ verhalten, können aus der ILA 21 LU ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. 7. Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihren Mitgliedsbeitrag nach § 13 dieser Satzung nicht entrichten, können von der Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen ausgeschlossen werden. |
§5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§6 Organe des Vereins Die Organe der ILA 21 LU sind:
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§7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen Mitgliedern gebildet. Der Mitgliederversammlung – als dem obersten Organ der ILA 21 LU – obliegt die Gesamtplanung und die Bestimmung der Richtlinien der Arbeit und die Konzeption des AGENDA-Büros. Insbesondere kommen ihr zu: a) Die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes. b) Die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen, die Abnahme der Jahresrechnung, der Beschluss des Haushaltsplans und die Entlastung des Vorstandes und des/der Schatzmeister/s/in. c) Die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden, des/der Schatzmeister/s/in und der weiteren Vorstandsmitglieder d) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern / -prüferinnen e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge f) Die Änderung der Satzung g) Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern. 2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. 3. Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden des Vorstands schriftlich einberufen. Sie finden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, statt. Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden geleitet. 4. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen ist und wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. 5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor deren Beginn schriftlich bei der ILA 21 LU eingegangen sein. 6. Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen, die nach dieser Frist eingehen oder auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. |
§8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) einem/einer 1. Vorsitzenden b) einem/einer 2. Vorsitzenden c) einem/einer Geschäftsführer*in, d) bis zu vier weiteren Mitgliedern des Vorstands 2. Die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 3. Zum/zur 1. Vorsitzenden, zum/zur 2. Vorsitzenden und zu weiteren Mitgliedern des Vorstands können Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins gewählt werden. Die Geschäftsführer*in ist als hauptamtliche Mitarbeiter*in des Agendabüros der ILA Mitglied des Vorstands. 4. Der/die 1. Vorsitzende, der /die 2. Vorsitzende sowie der/die Geschäftsführer*in sind einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. |
§9 Fachbeirat
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§10 AGENDA – Büro
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§11 Rechnungsprüfer/innen Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen haben alljährlich vor der Mitgliederversammlung das Kassenwesen der ILA 21 LU einschließlich des AGENDA – Büros zu prüfen und einen Bericht vorzulegen. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung. |
§12 Beiträge Für die Erfüllung der Aufgaben der ILA 21 LU werden Zuschüsse von der Stadt Ludwigshafen erwartet. Außerdem leisten die Mitglieder Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. |
§13 Allgemeine Bestimmungen Beschlüsse werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen haben zu erfolgen, wenn sie von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Gremiums verlangt werden. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und einem/einer von ihm/ihr bestimmten Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. |
§14 Ermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, wenn dies zur Eintragung in das Vereinsregister oder für die Erlangung bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich ist. |
§15 Auflösung des Vereins Der Verein kann jederzeit aufgelöst werden, was jedoch in einer mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden muss. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigshafen am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.2.2000 beschlossen und zuletzt am 23.11.2021 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Sie tritt in der vorliegenden Form ab sofort in Kraft. Ludwigshafen, 23.11.2021 |